Steiermark
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Grundregeln
2G überall außer am Arbeitsort (wegen "Lockdown für Ungeimpfte")
FFP2-Pflicht in alle in geschlossenen Räumen
Ausgangsregelung
Generell "Lockdown für Ungeimpfte"
Verlassen des privaten
Wohnbereichs unzulässig für Ungeimpfte und nicht Genesene ab 12 Jahren
(Ausnahmen: für Ungeimpfte siehe unten und für schulpflichtige Kinder durch Corona-Testpass)
Zusätzlich
Sperrstunde für sämtliches
Gastgewerbe ab 23:00 Uhr (wobei in der Steiermark die Öffnung der der
Gastronomie erst am 17. Dezember 2021 erfolgt)
Evaluierung der geschlossenen Nachtgastronomie bis 9. Jänner 2022
Öffentliche Orte
FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen
Verkehrsmittel
2G in Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen
FFP2-Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept für Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugsschiff
Kundenbereiche (Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen + körpernahe Dienstleistungen)
2G in allen Kundenbereichen von Handel und Dienstleistungen (außer im Handel des täglichen Bedarfs)
FFP2-Pflicht
COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
Öffnung in der Steiermark erst am 17. Dezember 2021
Sportstätten
Zutritt nur mit 2G
FFP2-Pflicht in allgemein zugänglichen Bereichen (während Sport: keine Masken oder Abstandspflicht)
Kontaktdatenerhebungen, COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept in nicht-öffentlichen Sportstätten
Bei Trainings/Wettkämpfen/Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte
Freizeit- und Kultureinrichtungen
Generelles Verbot von Stehgastronomie
Generelles Verbot von Barbetrieb
Zutritt nur mit 2G FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
Kontaktdatenerhebung
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
Höchstgrenze: max. 25 Personen
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
ab 50 Personen: Anzeigepflicht
ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
Höchstgrenze: max. 2000 Personen
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
Höchstgrenze: max 300 Personen
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
Höchstgrenze: max. 4000 Personen
Ort der beruflichen Tätigkeit
3G am Arbeitsplatz
FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen
Homeoffice-Empfehlung
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
Generell:
Mitarbeitende:
2,5G am Arbeitsplatz (Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
Besuchende:
Zutritt nur mit 2G+ (grundsätzlich PCR-Tests, Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
Besucherobergrenzen tgl. max. 2 Personen (wie im Lockdown)
Zusammenkünfte
COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept
Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
(inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)
Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: Zutritt nur mit 2G
Höchstgrenze: max 2000 Personen
Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
Höchstgrenze: max 4000 Personen
Gelegenheitsmärkte
Reiner Verkaufsmarkt:
Kirtagsähnliche Gelegenheitsmärkte:
Höchstgrenze: max 300 Personen gleichzeitig
Ausnahmen für Ungeimpfte:
Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren).
Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein.
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
zur Teilnahme an Wahlen
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften
Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe (diese dürfen von allen Personen betreten werden):
öffentliche Apotheken,
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
Drogerien und Drogeriemärkte,
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
Verkauf von Tierfutter,
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
Notfall-Dienstleistungen
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
Banken,
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
den öffentlichen Verkehr,
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
Abfallentsorgungsbetriebe,
KFZ- und Fahrradwerkstätten,
die Abholung vorbestellter Waren (Click&Collect) – Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
Begräbnisse,
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
Zusammenkünfte im Spitzensport
Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung
Zusammenkünfte, die vom oder im Auftrag des AMS als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden sowie
sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen und zu beruflichen Abschlussprüfungen
Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten
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Angesichts der bevorstehenden Omikron-Welle schärft Österreich bei den Corona–Regeln neuerlich nach. Nach den Weihnachtsfeiertagen (ab 27. Dezember) wird die Gastronomie-Sperrstunde auf 22 Uhr vorverlegt, das gilt auch zu Silvester. Die maximale Teilnehmerzahl bei Events wird auf 2.000 beschränkt und auch das mit Auflagen. Aus Variantenstaaten wie Großbritannien kann man nur mit drittem Stich ohne Quarantäne einreisen. Ob das ausreicht, wird kommende Woche neu bewertet.
Verkündet wurden diese Maßnahmen erstmals nicht mehr von der Regierung, die gemeinsam mit den Landeshauptleuten tagte, sondern von der Generaldirektorin für die Öffentliche Gesundheit, Katharina Reich, die an der Spitze des neuen Beratungsgremiums Gecko steht. Wie sie bei einem Pressestatement betonte, seien die Vorschläge der Gruppe von Bund und Ländern einhellig angenommen worden.
Inwieweit die verkündeten Maßnahmen ausreichen oder es noch zusätzlicher Schritte bedarf, wird nächste Woche in einer neuerlichen Gecko-Sitzung beraten. “Wir fahren auf Sicht”, sagte Reich zur Frage nach einem allfälligen neuerlichen Lockdown für alle sowie nach dem Vorgehen in der Zeit nach den Weihnachtsferien. Die Prognosen würden nur einen gewissen Zeitraum umfassen: “Deswegen treffen wir uns nächste Woche noch einmal”, sagte sie.
Zu allfälligen Silvester-Feierlichkeiten sagte Reich, man sei sich in der Gecko-Kommission einig, “dass wir Ihnen von Silvester-Feiern dringend abraten wollen. Feiern Sie im kleinen sicheren Kreis, lassen Sie sich testen”. Die 22 Uhr-Sperrstunde auch zu Silvester sei ein “wichtiges Signal”, um klarzumachen, dass nun “keine Zeit zum Feiern” sei.
An Zusammentreffen ohne zugewiesene Sitzplätze sollen künftig nur noch 25 Personen teilnehmen können – und zwar drinnen wie auch draußen, 2G gilt weiterhin. Bei zugewiesenen Plätzen können maximal 500 Personen zusammenkommen, wenn 2G gilt, maximal 1.000 bei 2G plus PCR-Test und höchstens 2.000 bei Drittstich plus PCR-Test. Dazu wird FFP2-Maske in allen diesen Settings anzulegen sein.
Bei der Einreise kommt man dem Tourismus etwas entgegen. Zwar werden Großbritannien, Norwegen, Dänemark und die Niederlande mit Wirkung 25. Dezember zu Virusvarianten-Gebieten erklärt, was zwingende Quarantäne bedeuten würde. Doch sind von dieser dreifach Geimpfte mit gültigem PCR-Test ausgenommen.
09.12.2021
Text und Bilder aus: https://soechau.gem2go.page
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